BFH - Beschluss vom 05.07.2005
II E 1/05
Normen:
GKG § 13 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1852

Streitwert

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen II E 1/05

DRsp Nr. 2005/12260

Streitwert

1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.2. Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert dem Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

Normenkette:

GKG § 13 § 14 ;

Gründe:

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) beantragte im Klageverfahren, den vom Finanzamt (FA) erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, mit dem das FA einen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wert der betroffenen Grundstücke von 27 850 712 DM festgestellt hatte, aufzuheben. Klage und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) legte der angefochtenen Kostenrechnung als Streitwert die sich aus den festgestellten Grundstückswerten ergebende Grunderwerbsteuer zugrunde (3,5 v.H. von 27 850 712 DM = 974 774 DM = 498 394 EUR).