Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) beantragte im Klageverfahren, den vom Finanzamt (FA) erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, mit dem das FA einen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wert der betroffenen Grundstücke von 27 850 712 DM festgestellt hatte, aufzuheben. Klage und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) legte der angefochtenen Kostenrechnung als Streitwert die sich aus den festgestellten Grundstückswerten ergebende Grunderwerbsteuer zugrunde (3,5 v.H. von 27 850 712 DM = 974 774 DM = 498 394 EUR).
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