I. Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte die nach Einlegung von Untätigkeitseinsprüchen erhobenen Untätigkeitsklagen der Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sie sodann durch Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173/02 bis 4 K 3177/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1587) als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichteten, am 28. April 2005 erhobenen Revisionen blieben erfolglos; der Senat wies sie durch (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 11. Januar 2006 gemäß § 126a FGO und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02 (BFH/NV 2006, 19) mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Klagen wegen fehlender Vorverfahren als unzulässig abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten wurden den Erinnerungsführerinnen auferlegt.
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