VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2016
11 S 1046/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4;

Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 11 S 1046/16

DRsp Nr. 2017/16728

Streitwert

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gegen eine Nichtbestehensfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU beträgt 10.000,- EUR.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4;

Gründe

Zur Entscheidung ist nach der Rücknahme der Berufung der Berichterstatter berufen, § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 125 Abs. 1 VwGO.

Nach der Rücknahme der Berufung ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) aufzugeben (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, [...]).

Nach § 52 Abs. 1 ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § Abs. .