BFH - Beschluss vom 24.09.2003
II E 2/03
Normen:
GKG § 1 Abs. 1c § 11 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 209

Streitwert: angeblich nichtiger Schätzungsbescheid

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen II E 2/03

DRsp Nr. 2003/15284

Streitwert: angeblich nichtiger Schätzungsbescheid

Macht der Kostenschuldner geltend, der Bescheid sei wegen angeblich untragbarer Schätzung nichtig, so ist die Klage vorrangig auf Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides in vollem Umfang gerichtet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1c § 11 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurück. Das FG hatte eine Klage der Kostenschuldnerin gegen Bescheide über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der X-GmbH auf den 31. Dezember 1993, 1994 und 1995 abgewiesen. Mit Kostenrechnung vom ... hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten angesetzt. Als Streitwert waren 0,5 v.H. des gemeinen Werts sämtlicher Anteile zu den drei streitbefangenen Stichtagen angesetzt worden.

Mit der Erinnerung beantragt die Kostenschuldnerin, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von ... anzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass es ihr lediglich um eine Korrektur der Schätzungen gegangen sei. Der geltend gemachte Streitwert von ... ergebe sich aus der tatsächlichen Vermögensteuerbelastung der Anteilsinhaber für die Jahre 1994 bis 1996.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.