I.
Die Klägerin hat die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Ihrer Auffassung nach beläuft sich der Streitwert unter Einbeziehung der aufgrund des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2013 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 (4.869,20 €) und der Gewerbesteuerzinsen (3.036,00 €) auf 48.997,30 €.
Nach Ansicht der Beklagten sind die Vorauszahlungen für 2014 nicht einzubeziehen, weil der Erhebungszeitraum 2014 nicht Streitgegenstand gewesen sei.
II.
Nach § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG setzt das Finanzgericht den Streitwert u. a. dann fest, wenn, wie hier, ein Beteiligter die Festsetzung beantragt und eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.
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