FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2004
11 K 32/02
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StromStG;

Streitwert bei Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom; Stromsteuergesetz

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 11 K 32/02

DRsp Nr. 2004/10781

Streitwert bei Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom; Stromsteuergesetz

Bei einem Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist der Streitwert aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom vom Kläger zu zahlenden Betrag abzuleiten. Bei einem Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich der Streitwert durch Addition des durchschnittlichen finanziellen Nutzens des Klägers in einem Jahr mit dem tatsächlichen finanziellen Nutzen des Klägers bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Orientierung an den Regelungen in §§ 16, 17 GKG zu Dauerschuldverhältnissen; Anschluss an die BFH-Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen).

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StromStG;

Entscheidungsgründe:

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.