Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2017 -
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die behördliche (Neu-)Festsetzung einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist begründet.
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