LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.10.2016
4 Ta 168/16 (5)
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ArbGG § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3192/15

Streitwert bei Austausch nicht identischer Streitgegenstände im Laufe des Rechtsstreits

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 168/16 (5)

DRsp Nr. 2019/103

Streitwert bei Austausch nicht identischer Streitgegenstände im Laufe des Rechtsstreits

Werden im Rahmen einer Entgeltklage eines Arbeitnehmers während des laufenden Rechtsstreits einzelne Monate für erledigt erklärt und die Klage um weitere Monate erweitert, so handelt es sich um nicht identische Streitgegenstände mit der Folge, dass eine Zusammenrechnung aller Werte stattzufinden hat.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.05.2016 - 3 Ca 3192/15 - abgeändert:

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das gesamte Verfahren auf 18.200,00 € festgesetzt.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 273,70 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ArbGG § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.