I.
Die Erinnerung wendet sich gegen die Festsetzung von Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 21. August 2006 (Rechnungsdatum: 13. September 2006). Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob bei der Einkommensteuerbesteuerung der Klägerin zum 31.12.1998 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300.000 DM hätte berücksichtigt werden müssen.
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