I.
Die verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau ... erbte am 15. April 1996 das bebaute Grundstück ... in ... von einem ... ... Aus den Akten des Beklagten ergibt sich weder, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung ... zu dem damaligen Erblasser stand noch, ob sie das Anwesen alleine oder zusammen mit weiteren Vermögensgegenständen erbte.
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