FG Hamburg - Beschluss vom 15.07.2003
II 47/03
Normen:
EStG § 48 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 20 Abs. 3 ;

Streitwert bei Freistellungsbescheinigungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

FG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen II 47/03

DRsp Nr. 2003/12388

Streitwert bei Freistellungsbescheinigungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Da im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird, ist der volle Ansatz des Streitwertes der Hauptsache geboten.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert wird auf EUR 34.452,- festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

Maßgebend ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger.

Bezogen auf die begehrte Freistellungsbescheinigung ist daher zunächst der Betrag der Abzugssteuer, d.h. 15 % der zu erwartenden Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, § 48 Abs. 3 ) für die beantragte Dauer der Freistellungsbescheinigung von 3 Jahren zugrunde zu legen. Ausgehend von den unstreitigen Umsätzen der letzten Jahre in Höhe von durchschnittlich 66.000 EUR netto jährlich, mithin 76.560 EUR brutto p.a. und damit 229.680 EUR brutto für 3 Jahre beliefe sich die Abzugssteuer von 15 % auf 34.452 EUR. Hinreichende Anhaltspunkte für einen für die Folgejahre zu erwartenden höheren Umsatz sind nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger nur eine Freistellungsbescheinigung für 6 Monate erwarten konnte; denn für die Streitwertfestsetzung ist der Antrag maßgebend.