FG Köln - Beschluss vom 05.05.2010
10 Ko 2581/09
Normen:
BRAGO § 7; BRAGO § 8; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Streitwert bei Gewinnfeststellungsbescheiden

FG Köln, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 10 Ko 2581/09

DRsp Nr. 2010/11713

Streitwert bei Gewinnfeststellungsbescheiden

1. Der Streitwert im Rahmen der Anfechtung des laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns eines Gewinnfeststellungsbescheids ist grundsätzlich pauschal mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu schätzen. 2. Nur soweit ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Satz von 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines angemessen erhöhten oder verringerten Prozentsatzes in Betracht. 3. Steht aufgrund der Höhe der Einkünfte der Streitjahre 1991, 1995 und 1996 fest, dass die Beteiligten dem Spitzensteuersatz unterliegen, ist der Streitwert mit pauschal 50% der streitigen Beträge zu schätzen.

Normenkette:

BRAGO § 7; BRAGO § 8; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.

Die Erinnerungsführer stritten im Verfahren 9 K 5032/03 wegen Gewinnfeststellung für 1991. Der Erinnerungsgegner hatte im angefochtenen Bescheid u.a. einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel i.H.v. rd. 90.000 DM und Vermietungseinkünfte i.H.v. rd. 770.000 DM angesetzt, die auf die Erinnerungsführer jeweils zur Hälfte entfielen. Die Erinnerungsführer begehrten die Feststellung von reduzierten, vermögensverwaltenden Vermietungseinkünften.