I. Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.
Die Erinnerungsführer stritten im Verfahren 9 K 5032/03 wegen Gewinnfeststellung für 1991. Der Erinnerungsgegner hatte im angefochtenen Bescheid u.a. einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel i.H.v. rd. 90.000 DM und Vermietungseinkünfte i.H.v. rd. 770.000 DM angesetzt, die auf die Erinnerungsführer jeweils zur Hälfte entfielen. Die Erinnerungsführer begehrten die Feststellung von reduzierten, vermögensverwaltenden Vermietungseinkünften.
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