I. Der als Rechtsanwalt niedergelassene Erinnerungsführer hatte im Verfahren 11 K 2330/14 wegen Einkommensteuer 2012 (0-Festsetzung vom 21. 01. 2014) und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. 12. 2012 geklagt. Streitig waren die Werbungskosten des Erinnerungsführers aus einer Tätigkeit als Rechtsreferendar. Der Erinnerungsführer machte geltend, dass Heimfahrten im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar seien. Im Klageverfahren machte der Erinnerungsführer nachträglich weitere Werbungskosten geltend.
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