FG Saarland - Beschluss vom 10.06.2005
2 V 429/04
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1803

Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung

FG Saarland, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 2 V 429/04

DRsp Nr. 2005/11342

Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung

Wird das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000 EUR anzusetzen (gegen Sächsisches FG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 7 K 1693/02, EFG 2004, 61; gegen FG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2003 II 47/03, nv).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet bis zum 31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.