I.
In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet bis zum 31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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