FG Niedersachsen - Beschluss vom 27.11.2014
13 K 231/14
Normen:
GKG § 42; GKG § 52; EUV 1215/2012;

Streitwert bei Kindergeld

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 13 K 231/14

DRsp Nr. 2015/17022

Streitwert bei Kindergeld

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach der aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Ein Aufhebungsbescheid betr. Kindergeldfestsetzung umfasst nur eine Regelung des Kindergeldanspruchs vom Monat der Aufhebung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Seit der Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8.7.2014 (BGBl I 2014, 890) bestimmt sich der Streitwert einer finanzgerichtlichen Klage gegen die zeitliche und befristete unbegrenzte Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach dem einfachen Jahresbetrag zzgl. der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 52; EUV 1215/2012;

Entscheidungsgründe:

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH umfasst der Aufhebungsbescheid einer Kindergeldfestsetzung nur noch eine Regelung des Kindergeldanspruchs vom Monat der Aufhebung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BStBl II 2012, 681; BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953; auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176).