Der Erinnerungsführer erhob am xx.xx 2012 Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater.
Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte vertrat seinerzeit die Ansicht, der Erinnerungsführer lebe nicht in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen (§§ 48 Abs. 2, Abs. Nr. ).
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