FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2001
8 K 315/99
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Streitwert bei Klage wegen des Bestehens eines Kindergeldanspruchs; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 8 K 315/99

DRsp Nr. 2002/964

Streitwert bei Klage wegen des Bestehens eines Kindergeldanspruchs; Kindergeld

Ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs strittig, richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des für dieses Kind zu zahlenden Monatsbetrages und nicht nach der Differenz zwischen dem beanspruchten Kindergeld für alle Kinder und dem tatsächlich ausbezahlten Kindergeld. Auswirkungen eines Kindergeldstreits auf die Höhe des Kindergelds für andere Kinder bleiben unberücksichtigt. Der Streitwert wird auf 4.500 DM festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Bewilligung von Kindergeld für seine Pflegetochter ... Diesem Begehren entsprach der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens. Dies hatte zur Folge, dass an den Kläger für diese Tochter ab Juli 1999 ein monatliches Kindergeld von 250 DM geleistet wurde. Ferner erhöhte sich dadurch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der monatliche Kindergeldanspruch für das dritte Kind des Klägers namens ... von 250 DM auf 3000 DM.