Die Erinnerung wird abgewiesen.
I.
Die Erinnerungsführerin, eine aus den Gesellschaftern X und Y bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), erhob am 9.12.2011 Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2007, vortragsfähigen Gewerbeverlust 2003 bis 2007 und gesonderte und einheitliche Feststellung 2003 bis 2007.
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