FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2011
6 K 189/11
Normen:
GKG § 52; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 2220

Streitwert bei Streit über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2011

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 6 K 189/11

DRsp Nr. 2011/19263

Streitwert bei Streit über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2011

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass bei allen Streitigkeiten, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieser Berufsgruppe i.d.R. grds. ein Streitwert von 25.000 € anzusetzen ist.

Normenkette:

GKG § 52; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Senat entscheidet nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Erledigung der Hauptsache durch den Berichterstatter über den Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.