FG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2010
3 K 234/09
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 3; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 137 S. 1;

Streitwert bei sukzessiven Begehren

FG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 234/09

DRsp Nr. 2010/15489

Streitwert bei sukzessiven Begehren

Bei sukzessiven Begehren im Finanzprozess sind deren Streitwerte zu addieren (Ergänzung zum Gerichtsbescheid 3 K 234/09 vom 26.04.2010).

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 3; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 137 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund § 63 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 GKG.

A. Mit Schätzungsbescheid vom 20. Juli 2009 wurde die Einkommensteuer 2007 auf 101.741 EUR festgesetzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und Klageerhebung legte die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 die Einkommensteuererklärung 2007 vor. Der Beklagte veranlagte mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2010 erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer auf 93.738 EUR herab.

Nunmehr machte die Klägerin erstmals einen negativen Progressionsvorbehalt aus ausländischen Verlusten in Höhe von umgerechnet 669.454 EUR geltend, was im Erfolgsfalle zu einer Einkommensteuer von 0 EUR geführt hätte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Die Kosten wurden der Klägerin insgesamt auferlegt, hinsichtlich der erklärungsgemäßen Herabsetzung entsprechend § 137 Satz 1 FGO, weil die Einkommensteuererklärung früher hätte vorgelegt werden sollen, und hinsichtlich der abgelehnten Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts gemäß § 135 Abs. 1 FGO, weil die Klage erfolglos war.