Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 ist unbegründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|