LAG Köln - Beschluss vom 03.02.2016
7 Ta 332/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 797/15

Streitwert bei Verbindung mehrerer Klageanträge

LAG Köln, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 332/15

DRsp Nr. 2020/8822

Streitwert bei Verbindung mehrerer Klageanträge

Zur Bewertung mehrerer Klageanträge, zwischen denen wirtschaftliche Identität besteht.

Beansprucht der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren entweder die Nutzung eines ihm überlassenen Dienstfahrzeugs in Natura oder Ersatz des geldwerten Vorteils in Geld, so sind die Anträge bei Bemessung des Streitwerts nicht zu addieren, da der in der Überlassung des Dienstfahrzeugs liegende geldwerte Vorteil vom Kläger nur einmal beansprucht werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 ist unbegründet.