FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2014
1 KO 1282/13
Normen:
GKG 2004 § 52 Abs. 1 S. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 2; GKG 2004 § 42 Abs. 1 S. 1; GKG 2004 § 42 Abs. 5 S. 1; GKG 2014 § 52 Abs. 3 S. 3; FamGKG § 51 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1083

Streitwert bei Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 1 KO 1282/13

DRsp Nr. 2014/15340

Streitwert bei Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

1. Der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer ist auch ab dem 1.9.2009 –nach dem Wegfall der früheren Regelung in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung – weiterhin unverändert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen (Anschluss an BFH v. 24.5.2000, VI S 2/00, sowie FG Saarland v. 9.2.2012, 2 K 1592/10). Dafür spricht, dass der Gesetzgeber inzwischen durch die Einführung von § 52 Abs. 3 S. 3 GKG klargestellt hat, dass der Jahresbetrag hinzuzurechnen ist, und damit etwaige Unsicherheiten bereinigt hat. 2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten wie z. B. der Zählkindvorteil bleiben außer Betracht.

Auf die Erinnerung werden die der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 383,66 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen