BFH - Beschluss vom 14.02.2007
IV E 6/06
Normen:
GKG § 52 § 47 ;

Streitwert; Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IV E 6/06

DRsp Nr. 2007/8129

Streitwert; Beschwerdeverfahren

1. Grds. bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.2. Hat der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiter verfolgen werde, ist vom Streitwert im Klageverfahren auszugehen.

Normenkette:

GKG § 52 § 47 ;

Gründe:

I. Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2003 wurde der nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verrechenbare Verlust des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von Null DM festgestellt. Die Klage, mit der der Erinnerungsführer begehrte, den verrechenbaren Verlust in Höhe von 148 303 DM (Feststellung auf den 31. Dezember 1995) zzgl. 56 752 DM (Verlustanteile 1992 und 1993), 28 692 DM (Verlustanteil 1994) und 12 359 DM (Verlustanteil 1995) --insgesamt mithin in Höhe von 246 106 DM-- festzustellen, blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2006 verworfen.