I. Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2003 wurde der nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verrechenbare Verlust des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von Null DM festgestellt. Die Klage, mit der der Erinnerungsführer begehrte, den verrechenbaren Verlust in Höhe von 148 303 DM (Feststellung auf den 31. Dezember 1995) zzgl. 56 752 DM (Verlustanteile 1992 und 1993), 28 692 DM (Verlustanteil 1994) und 12 359 DM (Verlustanteil 1995) --insgesamt mithin in Höhe von 246 106 DM-- festzustellen, blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2006 verworfen.
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