Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 06.02.2018, Az.
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.858,00.
I.
Die Klägervertreterin wendet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht.
Mit der Klage vom 29.11.2017 verlangte die Klägerin die Herausgabe eines Fahrzeugs, das sie aufgrund des Leasingvertrages vom 21.02.2013 an den Beklagten überlassen hatte. Der Leasingvertrag endete am 02.09.2016. Der Beklagte gab das Fahrzeug nicht zurück.
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