FG Bremen - Beschluss vom 17.05.2004
2 K 166/03 (2)
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 2 S. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 ; FGO § 6 ; ZPO § 348 ;

Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Unmaßgeblichkeit der Einzelrichterübertragungsbestimmung des § 348 ZPO für den Finanzprozess; Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO

FG Bremen, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 166/03 (2)

DRsp Nr. 2004/10288

Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Unmaßgeblichkeit der Einzelrichterübertragungsbestimmung des § 348 ZPO für den Finanzprozess; Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. In den Fällen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater bemisst sich der Streitwert nach den Einkünften, die in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt wurden. Sind diese nicht feststellbar, ist der Streitwert für eine Widerrufsverfügung aus dem Jahr 2003 mit 50.000 EUR zu schätzen. 2. Die allein maßgebliche Regelung für die Frage der Entscheidung durch den Einzelrichter im Finanzprozess ist auch nach Einführung des § 348 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 weiterhin § 6 FGO.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 2 S. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 ; FGO § 6 ; ZPO § 348 ;

Tatbestand:

I.