Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17. August 2017 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Klägerin) hat mit ihrer am 9. September 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Dezember 2010 dem Beklagten zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Patientenakte herauszugeben (Antrag zu 1), an die Klägerin "€ 30.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Schmerzensgeld zu zahlen" (Antrag zu 2) und an die Klägerin weitere "€ 8.005,47 Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen" (Antrag zu 3).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Januar 2012 (Bl. 96 ff. d. A.) hat die Klägerin den Antrag zu 3 um einen Betrag in Höhe von € 15.324,92 erweitert.
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