BFH - Beschluss vom 20.02.2013
X E 8/12
Normen:
FGO § 73; GVG § 198;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 763

Streitwert einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen X E 8/12

DRsp Nr. 2013/5282

Streitwert einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig.

Macht der Kläger materielle und immaterielle Schäden in Höhe von etwa 45.000 EUR geltend, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Streitwert der Entschädigungsklage vorläufig auf 36.000 EUR festgesetzt wird. 2. Die Klage ist gemäß §§ 12a, 12 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zuzustellen, solange ein Gerichtskostenvorschuss nicht entrichtet bzw. Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist.

Normenkette:

FGO § 73; GVG § 198;

Gründe

1. 2.