Streitwert einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
BFH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen X E 8/12
DRsp Nr. 2013/5282
Streitwert einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4FGO zuständig.
Macht der Kläger materielle und immaterielle Schäden in Höhe von etwa 45.000 EUR geltend, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Streitwert der Entschädigungsklage vorläufig auf 36.000 EUR festgesetzt wird.2. Die Klage ist gemäß §§ 12a, 12 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zuzustellen, solange ein Gerichtskostenvorschuss nicht entrichtet bzw. Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist.