OLG München - Beschluss vom 12.01.2023
32 W 1678/22 WEG e
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 71;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 395/20 WEG
LG München I, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 12045/21 WEG

Streitwert einer gegen die Eigentümer verschiedener Garagen gerichteten Klage auf Zutritt zum Zwecke der Aufstockung

OLG München, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 32 W 1678/22 WEG e

DRsp Nr. 2023/4783

Streitwert einer gegen die Eigentümer verschiedener Garagen gerichteten Klage auf Zutritt zum Zwecke der Aufstockung

1. Der Streitwert für die Berufung des erstinstanzlich verurteilten Beklagten richtet sich im Rahmen der Beschwer des Beklagten nach dessen Anträgen, § 47 Abs. 1 GKG. Bei Klagen auf Duldung, Beseitigung oder Auskunft bemisst sich die Beschwer nach den mit der Erfüllung des Urteils unmittelbar einhergehenden Nachteilen. Auf das Interesse des Klägers kommt es dabei nicht an. Indem sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert nach den Anträgen bemisst, kann der Streitwert geringer als die Beschwer sein, wenn der Beklagte mit der Berufung nicht das gesamte erstinstanzliche Urteil angreift.2. Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Bevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die Berufungsinstanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18.08.2022, Az. 36 S 12045/21 WEG, auf € 394.833,35 festgesetzt. Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerden der Beklagten zu 1, 3, 5, 6 und 7 werden verworfen.