OLG Celle - Beschluss vom 29.04.2024
5 W 19/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 144/23

Streitwert einer Klage auf Ansprüche aus der DSGVO; Angebliche Datenschutzverstößeseines Musik-Streaming-Dienstes aus Anlass eines Cyber-/Hackerangriffs; Massenverfahren als Geschäftsmodell

OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 5 W 19/24

DRsp Nr. 2024/6394

Streitwert einer Klage auf Ansprüche aus der DSGVO; Angebliche Datenschutzverstößeseines Musik-Streaming-Dienstes aus Anlass eines Cyber-/Hackerangriffs; Massenverfahren als Geschäftsmodell

Zum Streitwert einer Klage, mit der im Rahmen eines "Massenverfahrens" Ansprüche aus der DSGVO gegen einen international tätigen Musik-Streaming-Dienst geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in angeblichen Datenschutzverstößen aus Anlass eines Cyber-/Hackerangriffs auf Kundendaten der Beklagten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Tenors des Urteils der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 5.900 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachten.