OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2023
20 W 23/22
Normen:
ZPO § 3; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.11.2022

Streitwert einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-ModellBerücksichtigung des Wertes des geltend gemachten Nutzungsherausgabeanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 20 W 23/22

DRsp Nr. 2023/11548

Streitwert einer Klage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-Modell Berücksichtigung des Wertes des geltend gemachten Nutzungsherausgabeanspruchs

1. Für die Bemessung des Wertes des Nutzungsherausgabeanspruchs im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages kommt es gemäß § 40 GKG auf das klägerische Interesse zu Beginn des Rechtsstreits an. 2. Von einer von dem Kläger mit Klageerhebung vorgelegten Berechnung ist insoweit auch dann auszugehen, wenn er zur Begründung seiner Vorstellungen für die Höhe gezogene Nutzungen eine materiellrechtlich nicht schlüssige Berechnungsgrundlage gewählt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den in dem Urteil des Landgerichts Münster vom 07.11.2022 enthaltenen Streitwertbeschluss wird der Streitwert auf 134.383,02 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 40;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 07.11.2022, den dort festgesetzten Streitwert auf 134.383,02 € hochzusetzen.