Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.01.2021, Az.
I.
Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht eingelegt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Fa. xxx GmbH, die mit dem Beklagten am 18./19.04.2017 einen Leasingvertrag über ein Hochregallager und einen Schubmaststapler zur betrieblichen Nutzung geschlossen hatte.
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