OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2019
4 U 71/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 76/17

Streitwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 71/18

DRsp Nr. 2020/12932

Streitwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld

Der Gebührenwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld richtet sich nach dem Nennwert der Grundschuld, deren Löschung begehrt wird, sofern das belastete Grundstück nicht einen geringeren Wert hat, und nicht nach der Höhe der Valutierung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2018 - 21 O 76/17 - (in der berichtigten Fassung gemäß Urteil vom 15.01.2019) wird als unzulässig verworfen, soweit mit diesem der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 verworfen worden ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 195.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 256 Abs. 2;

Gründe

I.

"1. - - - - a) b) c) d) e) 2. 3. 4.