OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2017
1 W 71/16
Normen:
BGB § 357 f.; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 810/15

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages bei Abschluss eines Bausparvertrages zum Zweck der Tilgung des Darlehens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 1 W 71/16

DRsp Nr. 2017/13416

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages bei Abschluss eines Bausparvertrages zum Zweck der Tilgung des Darlehens

Ist zum Zweck der Tilgung eines Verbraucherdarlehens ein Bausparvertrag abgeschlossen worden und begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind bei der Streitwertfestsetzung auf den Bausparvertrag geleistete Zahlungen wertmäßig nicht als Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hanau vom 10. Februar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Oktober 2016 abgeändert und der Streitwert auf 122.903,79 Euro festgesetzt.

Der Wert für den Vergleich wird anderweitig auf 493.824,21 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 357 f.; GKG § 68;

Gründe

I.