Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung im angefochtenen Urteil für beide Instanzen auf 250.000,- € festgesetzt.
Der Streitwert war wie geschehen festzusetzen, da der vom Kläger in der Klageschrift angegebene, vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 15.000,- € erheblich zu niedrig ist.
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