OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2017
I-20 U 149/13
Normen:
GKG § 53 Abs. 1;

Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen I-20 U 149/13

DRsp Nr. 2017/7966

Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage

Ist Kläger einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, so ist dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, wonach sich der Streitwert bestimmt, im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. Ist als solch gewichtiger Wettbewerber ein Apotheker mit einer zulässigen Höchstzahl von vier Apotheken anzusehen, dessen Existenz durch die Zulassung der beanstandeten Rabatte gefährdet sein kann, so ist das Interesse, nicht in Insolvenz anheim zu fallen, mit 250.000 EUR nicht zu hoch bemessen.

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung im angefochtenen Urteil für beide Instanzen auf 250.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1;

Gründe

Der Streitwert war wie geschehen festzusetzen, da der vom Kläger in der Klageschrift angegebene, vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 15.000,- € erheblich zu niedrig ist.