Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2016 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 2. wird für das gesamte Verfahren auf 21.099,99 € festgesetzt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 503,96 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 17.10.2011 am Standort der Beklagten in Leipzig als Abteilungsleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich zuletzt 7.033,33 € beschäftigt war, gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 18.12.2015 zum 31.03.2016 und verlangte seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
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