Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.10.2017 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz belief sich auf 51,13 €, der monatliche Beitrag auf 47,68 €.
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