Der im Urteil des Senats vom 07.02.2017 auf 15.000,- € festgesetzte Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 375.000,- € erhöht.
Der Streitwert war wie vom Kläger angeregt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu erhöhen, da ihm versehentlich allein das Interesse der Beklagten, nicht aber auch das des Klägers zugrunde gelegt worden ist, obwohl beide Berufung eingelegt hatten. Da beide Rechtsmittel nicht denselben Gegenstand hatten, hat gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG die Addition der jeweiligen Werte zu erfolgen.
Für die Berufung der Beklagten bleibt es aus den Gründen des im Tenor genannten Urteils bei einem in den Gesamtstreitwert einzustellenden Teilbetrag von 15.000,- €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|