Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 28.12.2016 (
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
A.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.01.2017 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Paderborn ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.
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