OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2017
4 W 15/17
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 40/16

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 W 15/17

DRsp Nr. 2017/10461

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen ist auf bis zu 30.000 EUR festzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ausmaß der Verletzungshandlungen schon aufgrund der Vielzahl der beanstandeten Wettbewerbsverstöße vergleichsweise groß war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 28.12.2016 (6 O 40/16) abgeändert:

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.01.2017 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Paderborn ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.