Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 29.06.2022 – KostL 761/22 (XI B 109/21) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 15.02.2022 – XI B 109/21 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision (Wiederaufnahme des finanzgerichtlichen Verfahrens - Abrechnungsbescheid) als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde von einer nicht vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Beschluss vom gleichen Tag – (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.