Gründe
I.
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) nahm im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) XI R 54/06, vormals V R 28/06, die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 22. März 2006 3 K 4633/02, eingelegte Revision zurück. Dies erfolgte, nachdem mit Urteil vom 22. Oktober 2009 (Rs. C-242/08) eine abschließende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache ergangen und die Aussetzung des Verfahrens vor dem BFH beendet worden war. Das Revisionsverfahren XI R 54/06 wurde sodann mit Beschluss des erkennenden Senats eingestellt und die Kosten der Kostenschuldnerin auferlegt.