KG - Beschluss vom 31.01.2017
21 W 2/17
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 48; GKG § 61;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 OH 6/14

Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Feststellung von BaumängelnBindung des Gerichts an Betragsangaben im Text der Antragsschrift

KG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 21 W 2/17

DRsp Nr. 2017/3429

Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Feststellung von Baumängeln Bindung des Gerichts an Betragsangaben im Text der Antragsschrift

1. Wird im Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen Baumängeln im Fließtext ausgeführt, die "Beseitigung der aufgeführten Mängel [werde] voraussichtlich Kosten in Höhe von weit mehr als 30.000,00 EUR verursachen", liegt hierin keine Wertangabe i.S.d. § 61 GKG, welche das Gericht der Wertfestsetzung zugrunde zu legen hätte. 2. Begehrt der Antragsteller neben Feststellungen wegen Mängelerscheinungen zugleich, dass der Sachverständige einen etwa nach Mängelbeseitigung noch verbleibenden oder wegen Unwirtschaftlichkeit der Mängelbeseitigung anzusetzenden Minderwert ermittle, erhöht letzteres Beweisbegehren den Gegenstandswert des Beweisverfahrens nicht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2016 - Geschäftsnummer: 12 OH 6/14 - wegen der Wertfestsetzung unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahin gehend geändert, dass der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 48; GKG § 61;

Gründe:

I.