Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.
I.
Mit Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62) hat der Senat eine Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte der Klägerin eine Kostenrechnung. Sie ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 939.773 € aus, auf den sie eine Gebühr von 25.780 € errechnete.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|