Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs – Kostenstelle – vom 20.02.2020 – KostL 1275/19 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des () wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) —zulässigerweise— gegen den der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde gelegten Streitwert. Die strittige Steuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2011 betrage (einschließlich Solidaritätszuschlag) 40.684,07 €; dies sei der maßgebende Streitwert. Zudem sei statt von einem "Gesamtverlust" in Höhe von 248.247 € von einem solchen in Höhe von 143.294 € (2007: ./. 51.600 €; 2008 und 2009: je ./. 42.188 €; 2010 und 2011: je ./. 3.659 €) auszugehen.
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