Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 22.08.2017, Az.
Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf 117.536,08 € festgesetzt.
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht.
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