FG Hessen - Beschluss vom 15.10.2004
3 K 1128/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 567

Streitwert; Einheitswert; Grundvermögen - Streitwert bei Streitigkeiten um die Höhe des Einheitswerts für Grundvermögen

FG Hessen, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 1128/01

DRsp Nr. 2005/656

Streitwert; Einheitswert; Grundvermögen - Streitwert bei Streitigkeiten um die Höhe des Einheitswerts für Grundvermögen

1. Der Streitwert bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens beträgt für Stichtage ab dem 1.1.1997 regelmäßig 80 v.T. der Streitsumme. 2. Beträgt die grundsteuerliche Auswirkung des Streitfalls weniger als 6 Jahre, ist der Pauschalsatz anteilig zu mindern.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Festsetzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts von Grundvermögen für Stichtage ab dem 1.1.1997.

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die Einwendungen, die das Finanzamt gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hat, als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hierbei waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: