I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. August 2004, mit dem das FG die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Finanzamt durchgeführten Pfändungsmaßnahme abgewiesen hat, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Unter Annahme eines Streitwerts von 1 180 EUR hat die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 26. Juli 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 EUR angesetzt.
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