I.
In der Hauptsache ging der Streit unter den Beteiligten um die Aufteilung des Kaufpreises eines Grundstücks. Die von den Erinnerungsführern (Ef) ursprünglich begehrte Kaufpreisaufteilung hätte zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer (ESt) 1992 um ... DM geführt. Zur Begründung der Klage legten die Kläger ein Privatgutachten vor, für das sie ... DM zu entrichten hatten.
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 28.7.1999 kam es zu einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
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