I. Der Streitwert der zweiten Instanz wird auf 334.428,88 EUR festgesetzt.
II. Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 138.127,56 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in Ziffer IV. seines Urteils vom heutigen Tage zum selben Geschäftszeichen verwiesen.
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