FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.08.2006
3 KO 1/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 1. Fall § 42 § 43 § 155 ; ZPO § 5 ; RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 1 ; AO § 5 § 118 § 155 Abs. 1 § 171 Abs. 10 § 218 Abs. 1 § 219 § 254 § 347 Abs. 1 Nr. 1 § 351 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 221

Streitwert für die Anfechtung eines Haftungsbescheides; Erörterungs- und Erledigungsgebühr

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 3 KO 1/02

DRsp Nr. 2006/24612

Streitwert für die Anfechtung eines Haftungsbescheides; Erörterungs- und Erledigungsgebühr

1. Die gleichzeitige Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot führt weder zu einer "Verdoppelung" des Streitwertes noch schließt die formelle Selbständigkeit der Anfechtungsbegehren ein Zusammenfallen beider Streitwerte aus. 2. Bezieht sich das gleichzeitig angefochtene Leistungsgebot auf den vollen Haftungsbetrag und kommt eine Auswahl z. B. zwischen Gesamtschuldnern oder eine Verteilung des Haftungsbetrages nicht in Betracht, bemisst sich das zusätzliche finanzielle Interesse an der erstrebten Aufhebung des Leistungsgebots mit 10 % des Haftungsbetrags. 3. Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht. 4. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche "Angelegenheit", so dass gesonderte Streitwerte weder angesetzt noch zusammengerechnet werden können.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 1. Fall § 42 § 43 § 155 ; ZPO § 5 ; RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 1 ; AO § 5 § 118 § 155 Abs. 1 § 171 Abs. 10 § 218 Abs. 1 § 219 § 254 § 347 Abs. 1 Nr. 1 § 351 Abs. 2 ;

Tatbestand: