I.
In der Hauptsache streiten die Antragstellerin und die Familienkasse … über die Höhe der für ein Einspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die Familienkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Kindergeld für die volljährige Tochter T. zunächst ab Juli 2014 ab, weil die Tochter nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend geführt werde. Hiergegen legte die Antragstellerin – anwaltlich vertreten – Einspruch ein. Dieser Einspruch hatte in der Sache Erfolg. Mit Bescheid vom 15.10.2014 setzte die Familienkasse Kindergeld für T. ab Juli 2014 laufend fest. Zugleich lehnte sie die Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsverfahrens ab, weil die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
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